Wer eine TSE braucht
Eine TSE braucht, wer seine Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Kassensystem oder einer Registrierkasse aufzeichnet. Laut Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) müssen Kassensysteme seit 2020 mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein. Ausgenommen sind nach § 1 KassenSichV unter anderem Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Parkscheinautomaten und Ladepunkte für Elektrofahrzeuge.
Wer heute mit einer offenen Ladenkasse ohne elektronische Aufzeichnung arbeitet, braucht keine TSE. Das soll sich ab 2028 für viele Betriebe ändern: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung müssen Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz dann ein elektronisches Kassensystem mit TSE verwenden. Einzelheiten und Ausnahmen erklärt der Ratgeber zur Kassenpflicht ab 2028.
Woraus eine TSE besteht
§ 146a Absatz 1 AO schreibt drei Bestandteile vor:
- Sicherheitsmodul: Es protokolliert jeden Vorgang manipulationssicher. Es vergibt die fortlaufende Transaktionsnummer, setzt die Zeitpunkte für Beginn und Ende des Vorgangs und berechnet den Prüfwert.
- Speichermedium: Hier werden die abgesicherten Daten gespeichert und für Kassen-Nachschauen und Außenprüfungen bereitgehalten. Nach dem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums kann das ein herkömmlicher Datenträger wie eine Speicherkarte sein oder eine Speicherung in der Cloud.
- Einheitliche digitale Schnittstelle: Sie verbindet die TSE mit dem Kassensystem und ermöglicht den Export der Daten für die Prüfung durch das Finanzamt.
Zertifiziert wird die TSE vom BSI. Grundlage ist die Technische Richtlinie BSI TR-03153, dazu kommen Common-Criteria-Zertifizierungen des Sicherheitsmoduls nach den Schutzprofilen PP-SMAERS und PP-CSP.
Was die TSE auf dem Kassenbon hinterlässt
Die Daten der TSE erscheinen auf jedem Beleg. Nach § 6 KassenSichV gehören dazu unter anderem die Transaktionsnummer, Beginn und Ende des Vorgangs, die Seriennummern von Kasse und TSE, der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler. Diese Angaben müssen entweder für jeden lesbar auf dem Beleg stehen oder aus einem QR-Code auslesbar sein. Der QR-Code auf vielen Kassenbons enthält genau diese Daten im Format der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Welche Angaben ein Bon außerdem braucht, steht im Ratgeber zu Rechnungsnummer und Kassenbon.
Was eine TSE kostet
Die Kosten hängen vom Kassenanbieter ab. Der Gesetzentwurf zur Kassenpflicht nennt eine Schätzung auf Grundlage von Recherchen des Statistischen Bundesamtes: jährliche Gebühren von 93 Euro je TSE, wobei sich zwei bis drei Kassen eine TSE teilen können.
Meldung beim Finanzamt
Kasse und TSE müssen dem Finanzamt gemeldet werden, seit 2025 elektronisch über „Mein ELSTER“. Zur Meldung gehören nach § 146a Absatz 4 AO unter anderem die Art der TSE, die Art und Seriennummer des Kassensystems und das Datum der Anschaffung. Neu angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats zu melden.
TSE und Kartenterminal
Die TSE sichert die Aufzeichnungen der Kasse. Das Kartenterminal wickelt die Kartenzahlung ab und meldet das Ergebnis über eine Schnittstelle wie das ZVT-Protokoll an die Kasse zurück. So landet auch die Kartenzahlung als abgesicherter Vorgang in der Kasse. Wie Kasse und Terminal verbunden werden, erklärt der Ratgeber Kassensystem mit Kartenzahlung verbinden.
Weiterführende Artikel
Quellen
- Bundesamt für Justiz: § 146a AO: Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme, abgerufen am 13. Oktober 2026.
- Bundesamt für Justiz: § 1 KassenSichV: Elektronische Aufzeichnungssysteme und § 6 KassenSichV: Anforderungen an den Beleg, abgerufen am 13. Oktober 2026.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI zertifiziert technische Sicherheitseinrichtungen für Kassensysteme, Pressemitteilung vom 20. Dezember 2019, abgerufen am 13. Oktober 2026.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Technische Richtlinie BSI TR-03153, abgerufen am 13. Oktober 2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Anwendungserlass zu § 146a AO, vom 30. Juni 2023, abgerufen am 13. Oktober 2026.
- Bundesrat: Drucksache 585/26, Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Kassenpflicht, abgerufen am 13. Oktober 2026.

